Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma mm-Veranstaltungsservice

  (1) Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Unterzeichnen des Auftrags, spätestens jedoch mit Entgegennahme/ Lieferung des Materials oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Abschnitte (1) bis (15) sind unabdingbare Bestandteile dieser AGB.

 

(2) Angebote
(i) Reservierungen
Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind sämtliche Angebote freibleibend.

(ii) Preisbindung
Sofern keine Bindefrist vereinbart wurde, halten wir uns 14 Tage an den Preis gebunden.

 

(3) Haftung

Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter im vollen Umfang. Ist Auf-und Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch mm-Veranstaltungsservice, Haßloch. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigungen und/ oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlichen entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

 

(4) Versicherung
Zur Minderung des Risikos aus Punkt (3) Haftung empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Versicherung.

 

(5) Personal

Sofern der Mietvertrag die Gestellung von Personal für Auf- und Abbau bzw. Bewachung vorsieht, hat der Mieter diese auf eigene Kosten bereitzustellen. Für nicht gestelltes Hilfspersonal wird Ersatzpersonal mit EUR 38,95/ Std. berechnet. Die Fahrtkosten für Ersatzpersonal, sowie Arbeitszeiten, Fahrzeiten und Wartezeiten sind vom Mieter zu tragen. Berechnungsgrundlage ist 67454 Haßloch.

 (6) Weitervermietung

Eine Weitergabe des entliehenen Materiales ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter bleibt unabhängig von einer evtl. Weitergabe allein verantwortlich für das entliehene Material. Der Mieter ist Verpflichtet dem Vermieter jeden Standort und Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.

 (7) Zugang zum Veranstaltungsort

Unseren Mitarbeitern ist auf Verlanen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum entliehenen Material kostenlos zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Beleg vom Mieter übernommen.

 (8) Zahlung

Die in unseren Bestätigungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich. Bei Aufträgen unter EUR 500,- Netto Mietpreis hat die Zahlung unmittelbar bei Rückgabe des entliehenen Materiales zu Erfolgen. Die Ablehnung von Scheck oder Wechseln behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.

 (9) Rücktritt

Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden Stornokosten:
Bis 90 Tage vor Aufbaubeginn 30% der Vertragssumme, bis 30 Tage vor Aufbaubeginn 50% der Vertragssumme, bis 10 Tage vor Aufbaubeginn 75% der Vertragssumme, danach ist die volle Vertragssumme fällig abzüglich nachweislich ersparter Kosten.

 (10) Miete
i) Mietdauer
Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind in jedem Falle von diesem einzuholen. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigter Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
(ii) Überschreitung der Mietdauer
Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materiales ist der Vermieter berechtigt, je angefangene 24h einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materiales entstehen haftet der Mieter.
(iii) Langzeitvermietung
Ist der Zeitraum 21 Tage oder länger, hat der Mieter die Kosten für Service Intervalle und Verbrauchs/ Verschleißmaterialien zu tragen. Die Einhaltung von Service Intervallen obliegt dem Mieter. Serviceleistungen und Verbrauchs-/ Verschleißmaterial sind nur von mm-Veranstaltungsservice Haßloch oder einer von ihr beauftragten Person/ Unternehmen zu erbringen. Es gelten die entsprechenden Stundensätze.

 (11) Zahlungsverzug
Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.

 (12) Änderungen
Vertragsveränderungen jedweder Art bedürfen der Schriftform.

 (13) Ersatz
Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbarer Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich dieser, einer gleichwertigen Ersatzleistung zu erbringen.

 (14) Besondere Obliegenheiten des Mieters
Sturm/ Wind: Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm und Windsicherung der gemieteten Sache.
Behörden: Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
Strom: Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektriker.
Technik: Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist bei Verstärkern, Dimmern, die Frischluftzufuhr sicherzustellen., bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände einzuhalten.
Transportmittel: Vom Mieter ist ein Parkplatz, ebenerdig für LKW/Transporter, zu stellen. Für Schäden an den Transportmitteln durch den Mieter,Erfüllungshilfen des Mieters oder Gästen/ Kunden des Mieters, kommt der Mieter auf.

 (15) Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingung nicht gültig sein, oder rechtlichen Wirksamkeit entbehren, so bleibt die Wirksamkeit des Restvertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartnern als gewollt angenommene Regelung.